Strafrechtliche Folgen
Angenommen, jemand bricht sich auf einer geführten Tour bei einem Sturz ein Bein oder kommt ums Leben: Wenn vor Gericht festgestellt würde, dass der*die Führer*in zuvor in vorwerfbarer Weise fahrlässig gehandelt hat, weil er*sie die erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig außer Acht gelassen hat – und dieses Verhalten kausal für den Sturz war –, kann dies neben den oben geschilderten zivilrechtlichen Folgen (Schadenersatz) auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Während es im Zivilrecht um den finanziellen Ausgleich eines Schadens geht, der entstanden ist, weil eine Person die Sicherheitsstandards nicht eingehalten hat, die die Teilnehmer*innen erwarten durften, geht es im Strafrecht um die Frage, ob ihr das Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Alle haben Pflichten
Ganz wichtig: Die Eigenverantwortung endet auch bei einer geführten Bergtour nicht vollständig. Rechtlich und praktisch betrachtet tragen beide Seiten Verantwortung: Die Tourenleiter*innen mit einer professionellen Sorgfaltspflicht, die Teilnehmenden mit einer Pflicht zur Eigenverantwortung und Mitwirkung. Erstere haften bei Fehlentscheidungen, mangelnder Aufklärung oder Organisation. Letztere bei selbst verschuldeten Fehlern, zum Beispiel wenn sie Anweisungen missachten oder unzureichende Angaben zur Fitness gemacht haben.